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Herzlich willkommen auf den Internetseiten des Landgerichts



Anschrift

Landgericht Freiburg
Salzstr. 17
79098 Freiburg

Öffnungszeiten

Das Landgericht ist wie folgt geöffnet:

Montag - Donnerstag: 08:00 Uhr - 16:00 Uhr, Freitag bis 14:30 Uhr,
sowie bei Gerichtsverhandlungen bis Sitzungsende.

 
Telefon/Fax/E-Mail

Telefon
Zentrale: 0761/205-0
Infothek:  0761/205-2063

Telefax
Allgemein, Zivil- und Strafkammern: 0761/205-2030
Verwaltung: 0761/205-2005

E-Mail
Poststelle@LGFreiburg.justiz.bwl.de


Hinweis:

Der Briefkasten befindet sich nunmehr auf der Rückseite des Gebäudes in der Schusterstraße. 

Sicherheitshinweis

Sitzungsteilnehmer und Besucher werden darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Ausübung sitzungspolizeilicher Befugnisse die Durchsuchung von Verfahrensbeteiligten und Besuchern auf Waffen und andere gefährliche Gegenstände angeordnet werden kann. Entsprechendes gilt für mitgeführte Taschen, Aktenkoffer, Rucksäcke etc.Bitte beachten Sie, dass es hierdurch zu Verzögerungen beim Betreten des Gebäudes kommen kann.

Eine Einreichung von Schriftsätzen und Sachanträgen per E-Mail ist nicht zulässig.

Aus technischen und rechtlichen Gründen ist es derzeit noch nicht möglich, bei den Gerichten per E-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Derartige Prozesshandlungen können nur schriftlich, per Telefax oder zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden.

Schriftsätze können auch auf den Kommunikationswegen eingereicht werden, die unter www.ejustice-bw.de detailliert beschrieben sind. Auf die Vorgaben der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg (LERVVO) wird hingewiesen.

Eine Einreichung von Schriftsätzen per E-Mail ist auch weiterhin nicht zulässig.

 

Achtung, Änderungen im Zahlungsverkehr zum 01.09.2019:
Das Ministerium für Justiz und für Europa Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 03.05.2019 darüber informiert, dass Zahlungen mit Scheck ab dem 01.09.2019 nicht mehr zulässig sind.

Die elektronische Kostenmarke ist seit dem 22.08.2018 in Baden-Württemberg als weitere Zahlungsmöglichkeit zugelassen. Insbesondere beim elektronischen Rechtsver-kehr bietet dieses moderne Zahlungsmittel Vorteile gegenüber den bisherigen Zah-lungsmöglichkeiten. Auch für eilbedürftige Verfahren, die einen Kostenvorschuss erfordern, eignet sich die elektronische Kostenmarke.

Der Erwerb von elektronischen Kostenmarken (über frei wählbare Beträge) erfolgt über einen bedienerfreundlichen Webshop mit Warenkorbfunktion auf dem Jus-tizportal des Bundes und der Länder (https://justiz.de/kostenmarke/index.php). Als Zahlungsarten stehen Kreditkarte oder Überweisung zur Verfügung.

Nach Artikel 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verord-nung zur Einschränkung des baren Zahlungsverkehrs in der Justiz vom 05.08.2018 sind Scheckzahlungen ab 01.09.2019 auf die wenigen Fälle beschränkt, in denen spezialgesetzliche Bestimmungen (z. B. § 69 Absatz 2 ZVG) Scheckzahlungen ausdrücklich vorsehen. In allen anderen Fällen werden Scheckzahlungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein; eine Vorlage an die Landesoberkasse ist nicht mehr zulässig.

 

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